Daran vermag auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern. Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich, sondern es würde sich um eine unkontrollierte Ausreise handeln, was wiederum eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert.