3.2. Aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 8. Mai 2024 (MIact. 35) war der Gesuchsgegner verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Hierfür wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2024 angesetzt (MI-act. 65). Er erschien zwar auf Vorladung am 18. Oktober 2024 beim MIKA für ein Ausreisegespräch, äusserte dabei jedoch, dass er nicht bereit sei, in die Türkei auszureisen (MI-act. 76 ff.).