eingereicht worden war (MI-act. 96). Nachdem das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners mit Beschluss vom 2. Juni 2025 formlos abgeschrieben wurde, gilt der im Rahmen des ersten Asylverfahrens am 8. Mai 2024 erlassene Wegweisungsentscheid weiter. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -7-