Ein im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassener Wegweisungsentscheid kann nur dann nicht mehr Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden, wenn das SEM das Mehrfachgesuch entgegengenommen und den Wegweisungsentscheid aufgehoben hat. Vorliegend ersuchte das SEM das MIKA zwar, während des laufenden Wiedererwägungs- respektive Mehrfachasylverfahrens einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren (MI-act. 84), jedoch schrieb es das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners mit Beschluss vom 2. Juni 2025 formlos ab, da das Gesuch unbegründet respektive gleich begründet wie das erste Asylgesuch