Mit Blick auf den für eine Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungsentscheid (Art. 76 Abs. 1 AIG) bedeutet dies, dass auch dann auf einen im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassenen Wegweisungsentscheid abgestellt werden kann, wenn der zu Inhaftierende ein erneutes, schriftliches Asylgesuch eingereicht bzw. um Wiedererwägung ersucht hat. Ein im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassener Wegweisungsentscheid kann nur dann nicht mehr Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden, wenn das SEM das Mehrfachgesuch entgegengenommen und den Wegweisungsentscheid aufgehoben hat.