Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 3. November 2015 (BVGE 2015/28) vertieft mit der Rechtsnatur von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchgesuchen befasst und sich insbesondere mit der Frage der Erledigungsform derartiger Gesuche auseinandergesetzt. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, die in Art. 111b Abs. 4 respektive Art. 111c Abs. 2 AsylG normierte formlose Abschreibung unbegründeter oder wiederholt gleich begründeter Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachasylgesuche sei eine neue und zulässige Form der Verfahrenserledigung. Ein Rechtsmittel könne dagegen nicht erhoben werden und es bedürfe auch keiner erneuten Wegweisung.