Eine analoge Regelung sieht Art. 111b AsylG in Bezug auf Wiedererwägungsgesuche vor. Nach Art. 111b Abs. 1 AsylG sind Wiedererwägungsgesuche innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Gesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 AsylG). -6-