18 AsylG als neuere Bestimmung und aufgrund des gesetzessystematischen Zusammenhangs eine Spezialbestimmung dar, die vorrangig zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2014.172 vom 23. Oktober 2014, Erw. 2.2). Mit anderen Worten muss ein weiteres Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht werden. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abgeschrieben (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.16 vom 29. Januar 2016, Erw. 2.2).