Mit Zuweisungsentschied des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 3. April 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 24). Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2024 ab (MI-act. 40 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2024 an (MI-act. 65).