Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.73 / FB / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 21. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Thomas Hefti, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von der Türkei z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich vertreten durch Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Kasinostrasse 30, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 5 f.). Mit Zuweisungsentschied des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 3. April 2024 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 24). Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 23. September 2024 ab (MI-act. 40 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2024 an (MI-act. 65). Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) führte am 18. Oktober 2024 mit dem Gesuchsgegner ein Ausreisegespräch. Anlässlich dieses Gesprächs betonte der Gesuchsgegner mehrfach, nicht in die Türkei zurückkehren zu wollen (MI-act. 76 ff.). Seit dem 23. Oktober 2024 hielt sich der Gesuchsgegner nicht mehr in der zugewiesenen Asylunterkunft auf und galt fortan als verschwunden bzw. unbekannten Aufenthalts (MI-act. 82, 87). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2024 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchsgegner am 22. November 2024 über seinen Rechtsvertreter ein Mehrfachasylgesuch hatte einreichen lassen. Es ersuchte das MIKA zudem, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen (MI-act. 84). Nachdem das MIKA dem SEM am 3. Dezember 2024 mitgeteilt hatte, dass der Gesuchsgegner seit dem 23. Oktober 2023 als untergetaucht gelte (MI- act. 88), kündigte das SEM dem Gesuchsgegner an, das Mehrfachasyl- gesuch formlos abzuschreiben, sollte er sich nicht bis zum 20. Dezember 2024 persönlich am Schalter des MIKA melden und dem SEM eine Anmeldebestätigung zukommen lassen (MI-act. 89 f.). Am 12. Dezember 2024 meldete sich der Gesuchsgegner beim MIKA und nahm den Aufenthalt wieder auf, wobei er angab, zwischenzeitlich bei einem Kollegen in S._____ gewohnt zu haben (MI-act. 92). Zwischen Ende Mai und Ende Juni 2025 galt der Gesuchsgegner wiederholt als kurzzeitig provisorisch vermisst (MI-act. 100 f.). Anlässlich einer Schwarzarbeitskontrolle der Regionalpolizei Lenzburg am 23. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegner in einem Lebensmittelgeschäft -3- angetroffen (MI-act. 110). Bei einer nachfolgenden polizeilichen Einvernahme gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er seit circa einem Jahr unregelmässig, jedoch mehrmals pro Woche, im rapportierten Lebensmittelgeschäft arbeite. Für seine Einsätze erhalte er Essen, Klei- dung und ab und zu zehn bis zwanzig Franken Bargeld, jedoch keinen eigentlichen Lohn (MI-act. 115). Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 schrieb das SEM das Gesuch des Gesuchsgegners um Wiedererwägung des asylrechtlichen Entscheids formlos ab (MI-act. 95 f.). Auf Vorladung erschien der Gesuchsgegner am 18. Juli 2025 zu einem Ausreisegespräch beim MIKA (MI-act. 123). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 18. Juli 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 128 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 18. Juli 2025, 12.02 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 17. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 43). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 7, act. 43): 1. Es sei der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. -4- 2. Eventualiter sei als mildere Massnahme ihm die Pflicht aufzuerlegen, sich in T._____ aufzuhalten oder sich regelmässig zu melden. 3. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Die mündliche Verhandlung begann am 21. Juli 2025, 09.01 Uhr; das Urteil wurde um 10.12 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -5- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 8. Mai 2024 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2024 ab (MI-act. 40 ff.). Damit erwuchs der Weg- weisungsentscheid des SEM in Rechtskraft und liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner am 22. November 2024 ein Mehrfachasyl- respektive ein Wiedererwägungsgesuch ein- reichen liess und das SEM das MIKA in der Folge aufforderte, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren (MI-act. 84). Zwar darf sich eine ausländische Person, die in der Schweiz um Asyl ersucht, gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Asylverfahrenserfahrens in der Schweiz aufhalten. Dabei gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine betroffene Person aber bereits ein Asylverfahren durchlaufen und wurde darüber rechtskräftig entschieden und ersucht diese Person innert fünf Jahren erneut um Asyl, ist das erneute Asylgesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Art. 111c AsylG stellt damit im Vergleich zu Art. 18 AsylG als neuere Bestimmung und aufgrund des gesetzes- systematischen Zusammenhangs eine Spezialbestimmung dar, die vorrangig zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2014.172 vom 23. Oktober 2014, Erw. 2.2). Mit anderen Worten muss ein weiteres Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht werden. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden gemäss Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos abgeschrieben (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2016.16 vom 29. Januar 2016, Erw. 2.2). Eine analoge Regelung sieht Art. 111b AsylG in Bezug auf Wiedererwä- gungsgesuche vor. Nach Art. 111b Abs. 1 AsylG sind Wiedererwägungs- gesuche innert 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Gesuche werden formlos abgeschrieben (Art. 111b Abs. 4 AsylG). -6- Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 3. November 2015 (BVGE 2015/28) vertieft mit der Rechtsnatur von Mehrfach- und Wiedererwägungsgesuchgesuchen befasst und sich insbesondere mit der Frage der Erledigungsform derartiger Gesuche auseinandergesetzt. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, die in Art. 111b Abs. 4 respektive Art. 111c Abs. 2 AsylG normierte formlose Abschreibung unbegründeter oder wiederholt gleich begründeter Wiedererwägungs- bzw. Mehrfachasylgesuche sei eine neue und zulässige Form der Verfahrenserledigung. Ein Rechtsmittel könne dagegen nicht erhoben werden und es bedürfe auch keiner erneuten Wegweisung. Vielmehr gelte der im Rahmen des ersten Asylverfahrens erlassene Wegweisungsentscheid weiter. Mit Blick auf den für eine Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungs- entscheid (Art. 76 Abs. 1 AIG) bedeutet dies, dass auch dann auf einen im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassenen Wegweisungsentscheid abgestellt werden kann, wenn der zu Inhaftierende ein erneutes, schriftliches Asylgesuch eingereicht bzw. um Wiedererwägung ersucht hat. Ein im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassener Wegweisungs- entscheid kann nur dann nicht mehr Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden, wenn das SEM das Mehrfachgesuch entgegengenommen und den Wegweisungsentscheid aufgehoben hat. Vorliegend ersuchte das SEM das MIKA zwar, während des laufenden Wiedererwägungs- respektive Mehrfachasylverfahrens einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren (MI-act. 84), jedoch schrieb es das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners mit Beschluss vom 2. Juni 2025 formlos ab, da das Gesuch unbegründet respektive gleich begründet wie das erste Asylgesuch eingereicht worden war (MI-act. 96). Nachdem das Mehrfach- respektive Wiedererwägungsgesuch des Gesuchsgegners mit Beschluss vom 2. Juni 2025 formlos abgeschrieben wurde, gilt der im Rahmen des ersten Asylverfahrens am 8. Mai 2024 erlassene Wegweisungsentscheid weiter. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. -7- 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 AsylG nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, N. 17 zu Art. 76). 3.2. Aufgrund der Wegweisungsverfügung des SEM vom 8. Mai 2024 (MI- act. 35) war der Gesuchsgegner verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Hierfür wurde ihm eine Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2024 angesetzt (MI-act. 65). Er erschien zwar auf Vorladung am 18. Oktober 2024 beim MIKA für ein Ausreisegespräch, äusserte dabei jedoch, dass er nicht bereit sei, in die Türkei auszureisen (MI-act. 76 ff.). Ab dem 23. Oktober 2024, mithin kurz nach dem Ausreisegespräch und kurz vor Ablauf der Ausreisefrist, galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 82, 87). Er meldete sich erst wieder beim MIKA, nachdem eine Aussetzung des Wegweisungsvollzugs verfügt sowie ihm -8- andernfalls die formlose Abschreibung seines Wiedererwägungsgesuchs in Aussicht gestellt worden waren (MI-act. 84, 89 f., 92). In der Folge war er für das MIKA zwar grundsätzlich erreichbar, galt aber in unregelmässigen Abständen immer wieder kurzzeitig als provisorisch vermisst (MI-act. 100 f.). Ob er sich dadurch dem Zugriff der Behörden entziehen wollte oder ob er, wie er selbst vorbringt, lediglich zeitweilig bei einem Kollegen in S._____ unterkam, kann offenbleiben. Fest steht jeden- falls, dass der Gesuchsgegner dem MIKA nicht zeitnah meldete, dass er sich nicht mehr in der zugewiesenen Asylunterkunft aufhielt und dem MIKA sein Aufenthaltsort zeitweise nicht bekannt war. Mit Beschluss vom 2. Juni 2025 schrieb das SEM das Wiedererwägungs- gesuch des Gesuchsgegners formlos ab. Damit wurde der Wegweisungs- entscheid vom 8. Mai 2024 wieder vollstreckbar (siehe vorne Erw. II/2.2). In der Folge lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 18. Juli 2025 zu einem weiteren Ausreisegespräch vor (MI-act. 123 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs äusserte der Gesuchsgegner erneut, nicht in die Türkei zurück- kehren zu wollen (MI-act. 124 f.). Auch im Rahmen der heutigen Ver- handlung gab der Gesuchsgegner zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, in die Türkei auszureisen (Protokoll S. 5, act. 41). In dieser insgesamt kon- sequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zur erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Aus- schaffung entziehen will (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Daran vermag auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern. Sofern eine ausreisepflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein recht- mässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich, son- dern es würde sich um eine unkontrollierte Ausreise handeln, was wiede- rum eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert. Im Weiteren zeigte der Gesuchsgegner bereits, dass er über die prak- tischen Fähigkeiten verfügt, sich einem behördlichen Zugriff zu entziehen. Er galt einerseits zwischen dem 23. Oktober und dem 12. Dezember 2024 als unbekannten Aufenthalts und arbeitete andererseits während rund eines Jahres ohne eine entsprechende Bewilligung in einem Lebens- mittelgeschäft. Er wäre damit in der Lage, sich selbständig zu finanzieren und zu versorgen. Schliesslich ist bei einem bereits zuvor erfolgten Untertauchen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig von einer weiter be- -9- stehenden Untertauchensgefahr auszugehen (BGE 140 II 1, Erw. 5.3). Hinzu kommt vorliegend, dass dem Gesuchsgegner der Abschreibungs- beschluss jedenfalls seit dem Ausreisegespräch vom 18. Juli 2025 bekannt ist (MI-act. 124), sodass sich der Vollzug seiner Wegweisung konkretisiert und sich die Gefahr eines erneuten Untertauchens akzentuiert. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 6, act. 42). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (siehe vorne Erw. II/3.2). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist überdies nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Vertreters des Gesuchsgegners (Protokoll S. 7, act. 43) reichen eine Rayonauflage oder eine Meldepflicht nicht aus, da dadurch die Ausreise des Gesuchsgegners nicht sichergestellt und ein erneutes Untertauchen nicht effektiv verhindert werden kann. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch - 10 - sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haft- verlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. - 11 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 18. Juli 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 17. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 22. Juli 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird Dr. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftent- lassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des - 12 - Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 21. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Blocher Schmucki