Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner allenfalls eine Drogenersatztherapie benötigt, bedeutet nicht, dass seine Inhaftierung unzulässig wäre, da sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Bässlergut Basel die medizinische Begleitung gewährleistet ist. Vorgängige Abklärungen des MIKA haben bereits ergeben, dass die vom Gesuchsgegner benötigten Medikamente zur Verfügung stehen würden (Protokoll S. 5, act. 26). Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.