Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen mehrfacher Hehlerei und gewerbsmässigem Diebstahl nach Art. 160 Ziff. 1 bzw. Art. 139 Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung) verurteilt worden, beides Delikte, die mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt sind und damit als Verbrechen einzustufen sind.