Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ihm eine Ausreise bislang wegen laufender Strafermittlungen untersagt gewesen wäre. Seine Beteuerungen, in Kürze freiwillig auszureisen, erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen, um die drohende und nun angeordnete Ausschaffungshaft abzuwenden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner derzeit über keinen festen Wohnsitz verfügt und erneut mehrerer Einbruchdiebstähle sowie weiterer Delikte verdächtigt wird.