Nach dem Gesagten war dem Gesuchsgegner bewusst, dass er zur Ausreise verpflichtet war, und er versicherte auch unentwegt, die Schweiz verlassen zu wollen, fand jedoch immer wieder neue fadenscheinige Gründe, weshalb ihm dies bislang nicht möglich gewesen sein soll. Weder sind ernsthafte Bemühungen zur Wiederbeschaffung der angeblich gestohlenen Ausweise ersichtlich noch ist dargelegt worden, weshalb der Gesuchsgegner nicht schon vor dem Verlust seiner Reisedokumente ausgereist ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ihm eine Ausreise bislang wegen laufender Strafermittlungen untersagt gewesen wäre.