Spätestens am 4. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner seine Ausreisepflicht ein erstes Mal eröffnet (MI-act. 114). Gegenüber dem MIKA gab der Gesuchsgegner am 17. April 2025 indes an, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft am 17. Juli 2024 vergeblich auf eine Ausreiseaufforderung gewartet habe, weshalb er die Schweiz noch nicht verlassen habe (MI-act. 123). Er sicherte dem MIKA jedoch zu, die Schweiz bis zum 21. April 2025 zu verlassen (MI-act. 117, 123). Am 22. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und am 23. April 2025 dem MIKA zugeführt (siehe vorne lit.