Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der am 31. Januar 2024 durch das Bezirksgericht Zurzach ausgesprochenen und am 19. September 2024 durch das Obergericht Aargau bestätigten Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Im Weiteren verfügte die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen am 28. März 2025 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (siehe vorne lit. A). Spätestens am 4. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner seine Ausreisepflicht ein erstes Mal eröffnet (MI-act. 114).