Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts Aargau vom 19. September 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen (MIact. 106, 115). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Darüber hinaus widerrief die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen am 28. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Gesuchsgegners und wies ihn zugleich aus der Schweiz weg (act. 2; Protokoll S. 4, act. 25). Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt.