Am 22. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei St. Gallen angehalten und wegen des Verdachts auf Missachtung einer -3- Landesverweisung vorläufig festgenommen. Auf Befragung gab er an, gleichentags ausreisen zu wollen (MI-act. 149 f.). Der Gesuchsgegner wurde dem MIKA am 23. April 2025 zugeführt und erneut darauf hingewiesen, dass er die Schweiz umgehend zu verlassen habe. Zudem wurde er darüber informiert, dass er, sollte er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen, erneut festgenommen, zugeführt und allenfalls in Ausschaffungshaft genommen werden könnte (MI-act. 124).