Mit Verfügung vom 28. März 2025 entzog die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Gesuchsgegner die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies in gleichzeitig aus der Schweiz weg (act. 2; Protokoll, S. 4, act. 25). Am 12. April 2025 verfügte die Stadtpolizei St. Gallen gegen den Gesuchsgegner gestützt auf das örtliche Polizeigesetz eine Wegweisung und Fernhaltung bis zum 12. Mai 2025 (MI-act. 170 f.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) informierte den Gesuchsgegner am 17. April 2025, dass er die Schweiz bis zum 21. April 2025 verlassen müsse. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte der Gesuchsgegner sich bereit, fristgerecht auszureisen (MI-act. 117, 123).