vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 90). Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil vom 19. September 2024 weitgehend das erstinstanzliche Strafurteil, insbesondere auch die Schuldigsprechung wegen mehrfacher Hehlerei und gewerbsmässigen Diebstahls sowie die ausgesprochene Landesverweisung (MI-act. 106). Das Obergericht Aargau entliess den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. Juli 2024 zur Verhinderung einer Überhaft per 17. Juli 2024 aus dem vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 84 ff.).