Ab dem 15. April 2023 befand sich der Gesuchsgegner in Untersuchungshaft respektive im vorzeitigen Strafvollzug (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 67, 85). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das Waffen- und das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 unbedingt zu vollziehen waren, verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs