Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.72 / FB / as ZEMIS [***] Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Bernhard Pigl, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Italien z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste am 6. Juni 2020 in die Schweiz ein und erhielt am 16. Juni 2020 durch die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 3. November 2020 wurde ihm für die Dauer von fünf Jahren eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt (act. 2; Protokoll S. 4). Ab dem 15. April 2023 befand sich der Gesuchsgegner in Untersuchungs- haft respektive im vorzeitigen Strafvollzug (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 67, 85). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 31. Januar 2024 wurde der Gesuchsgegner des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Haus- friedensbruchs, der mehrfachen Hehlerei sowie der Widerhandlung gegen das Waffen- und das Personenbeförderungsgesetz schuldig gesprochen und unter anderem zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 15 unbedingt zu vollziehen waren, verurteilt. Zudem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für die Dauer von acht Jahren des Landes verwiesen (MI-act. 90). Das Obergericht Aargau bestätigte mit Urteil vom 19. September 2024 weitgehend das erstinstanzliche Strafurteil, insbesondere auch die Schuldigsprechung wegen mehrfacher Hehlerei und gewerbsmässigen Diebstahls sowie die ausgesprochene Landesverweisung (MI-act. 106). Das Obergericht Aargau entliess den Gesuchsgegner mit Verfügung vom 16. Juli 2024 zur Verhinderung einer Überhaft per 17. Juli 2024 aus dem vorzeitigen Strafvollzug (MI-act. 84 ff.). Mit Verfügung vom 28. März 2025 entzog die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen dem Gesuchsgegner die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies in gleichzeitig aus der Schweiz weg (act. 2; Protokoll, S. 4, act. 25). Am 12. April 2025 verfügte die Stadtpolizei St. Gallen gegen den Gesuchsgegner gestützt auf das örtliche Polizeigesetz eine Wegweisung und Fernhaltung bis zum 12. Mai 2025 (MI-act. 170 f.). Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) informierte den Gesuchsgegner am 17. April 2025, dass er die Schweiz bis zum 21. April 2025 verlassen müsse. Anlässlich dieses Gesprächs erklärte der Gesuchsgegner sich bereit, fristgerecht auszureisen (MI-act. 117, 123). Am 22. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei St. Gallen angehalten und wegen des Verdachts auf Missachtung einer -3- Landesverweisung vorläufig festgenommen. Auf Befragung gab er an, gleichentags ausreisen zu wollen (MI-act. 149 f.). Der Gesuchsgegner wurde dem MIKA am 23. April 2025 zugeführt und erneut darauf hin- gewiesen, dass er die Schweiz umgehend zu verlassen habe. Zudem wurde er darüber informiert, dass er, sollte er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen, erneut festgenommen, zugeführt und allenfalls in Ausschaffungshaft genommen werden könnte (MI-act. 124). Am 24. April 2025 rapportierte die Kantonspolizei St. Gallen den Gesuchsgegner als beschuldigte Person in mehreren im Frühjahr 2025 begangenen Einbruchsdiebstählen sowie weiterer Delikte (MI-act. 127 ff.). Am 16. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei St. Gallen erneut wegen des Verdachts auf Verweisungsbruch festgenom- men (MI-act. 181 f.) und anschliessend dem MIKA zugeführt (MI-act. 189). Gegenüber dem MIKA bekräftigte er erneut seinen Ausreisewillen (MI- act. 189). Daraufhin forderte ihn das MIKA erneut auf, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 211). Am 20. Juni 2025 ging bei der Kantonspolizei St. Gallen eine Strafanzeige wegen eines weiteren Einbruchdiebstahls ein, bei welchem in der Folge DNA-Spuren des Gesuchsgegners sichergestellt werden konnten (MI- act. 215 ff., 246 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 15. Juli 2025 um 20.04 Uhr von der Stadtpolizei St. Gallen angehalten. Dabei stellte die Patrouille fest, dass ein gültiger Landesverweis besteht. In der Folge wurde der Gesuchsgegner wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) und zwecks Zuführung ans MIKA festgenommen (MI-act. 290 f.). Am 16. Juli 2025 wurde der Gesuchsgegner in den Aargau überführt (MI- act. 297). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Juli 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 310 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -4- 2. Die Haft begann am 15. Juli 2025, 20.04 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 13. August 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 5, act. 26). Der Gesuchsgegner beantragte sinngemäss, dass die angeordnete Haft nicht bestätigt werde (Protokoll S. 4, act. 25). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 15. Juli 2025, 20.04 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 17. Juli 2025, 10.35 Uhr; das Urteil wurde um 11.10 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicher- stellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei -5- Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Der Gesuchsgegner wurde mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts Aargau vom 19. September 2024 für acht Jahre des Landes verwiesen (MI- act. 106, 115). Damit liegt nicht nur eine erstinstanzliche, sondern sogar eine rechtskräftige Landesverweisung vor. Darüber hinaus widerrief die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen am 28. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Gesuchsgegners und wies ihn zugleich aus der Schweiz weg (act. 2; Protokoll S. 4, act. 25). Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist damit erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Ver- -6- haltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl.2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). Der Gesuchsgegner war bereits aufgrund der am 31. Januar 2024 durch das Bezirksgericht Zurzach ausgesprochenen und am 19. September 2024 durch das Obergericht Aargau bestätigten Landesverweisung verpflichtet, die Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. Im Weiteren verfügte die Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen am 28. März 2025 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg (siehe vorne lit. A). Spätestens am 4. April 2025 wurde dem Gesuchsgegner seine Ausreisepflicht ein erstes Mal eröffnet (MI-act. 114). Gegenüber dem MIKA gab der Gesuchs- gegner am 17. April 2025 indes an, dass er seit seiner Entlassung aus der Haft am 17. Juli 2024 vergeblich auf eine Ausreiseaufforderung gewartet habe, weshalb er die Schweiz noch nicht verlassen habe (MI-act. 123). Er sicherte dem MIKA jedoch zu, die Schweiz bis zum 21. April 2025 zu verlassen (MI-act. 117, 123). Am 22. April 2025 wurde der Gesuchsgegner von der Kantonspolizei St. Gallen festgenommen und am 23. April 2025 dem MIKA zugeführt (siehe vorne lit. A). Sowohl gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen als auch gegenüber dem MIKA gab er an, er sei davon ausgegangen, dass er die Schweiz erst am 22. April 2025 verlassen müsse, weshalb er seine Ausreise erst auf den Verhaftungstag hin geplant habe (MI-act. 124, 150). Am 16. Juni 2025 wurde der Gesuchsgegner erneut dem MIKA zugeführt und führte anlässlich einer Befragung am 17. Juni 2025 aus, er wolle die Schweiz umgehend verlassen (siehe vorne -7- lit. A). Zuletzt wurde der Gesuchsgegner am 15. Juli 2025 in St. Gallen fest- genommen und am 16. Juli 2025 dem MIKA zugeführt, das ihn gleichen- tags zur Anordnung einer Ausschaffungshaft befragte (siehe vorne lit. A und B). Anlässlich dieser Befragung führte der Gesuchsgegner zum einen aus, dass er bereit sei, die Schweiz zu verlassen und mit den Behörden zu kooperieren (MI-act. 311 f.). Zum anderen gab er zu Protokoll, dass er nicht ausgereist sei, weil seine Freunde in der Schweiz leben würden, und dass ihm der Reisepass gestohlen worden sei und er keinen neuen beschaffen könne (MI-act. 310 f.). Im Rahmen der heutigen Haftverhandlung gab der Gesuchsgegner schliesslich zu Protokoll, dass er wegen eines Staatsanwalts bisher nicht ausgereist sei, nun jedoch dazu bereit sei, die Schweiz sofort zu verlassen und in Italien einen Drogenentzug anzutreten (Protokoll S. 4, act. 25). Nach dem Gesagten war dem Gesuchsgegner bewusst, dass er zur Ausreise verpflichtet war, und er versicherte auch unentwegt, die Schweiz verlassen zu wollen, fand jedoch immer wieder neue fadenscheinige Gründe, weshalb ihm dies bislang nicht möglich gewesen sein soll. Weder sind ernsthafte Bemühungen zur Wiederbeschaffung der angeblich gestohlenen Ausweise ersichtlich noch ist dargelegt worden, weshalb der Gesuchsgegner nicht schon vor dem Verlust seiner Reisedokumente ausgereist ist. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ihm eine Ausreise bislang wegen laufender Strafermittlungen untersagt gewesen wäre. Seine Beteuerungen, in Kürze freiwillig auszureisen, erscheinen damit als blosse Schutzbehauptungen, um die drohende und nun angeordnete Ausschaf- fungshaft abzuwenden. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner derzeit über keinen festen Wohnsitz verfügt und erneut mehrerer Einbruch- diebstähle sowie weiterer Delikte verdächtigt wird. Selbst wenn zu seinen Gunsten und in Nachachtung der Unschuldsvermutung die erst polizeilich rapportieren Delikte nicht berücksichtigt werden, zeigt sein gesamtes bisheriges Verhalten deutlich, dass er nicht gewillt ist, behördlichen Anordnungen Folge zu leisten und dass er insbesondere entgegen seinen unglaubhaften Beteuerungen nicht beabsichtigt, selbständig auszureisen und seiner Ausreisepflicht freiwillig nachzukommen (vgl. BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 3.2. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen wer- den kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbre- chen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). -8- Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig wegen mehrfacher Hehlerei und gewerbsmässigem Diebstahl nach Art. 160 Ziff. 1 bzw. Art. 139 Ziff. 2 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung) verurteilt worden, beides Delikte, die mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt sind und damit als Verbrechen einzustufen sind. Liegt ein Haftgrund vor, weil die betroffene Person wegen eines Verbre- chens (rechtskräftig) verurteilt wurde, kann sich die Anordnung einer Haft allenfalls dann als nicht notwendig und damit unverhältnismässig erweisen, wenn sich die betroffene Person proaktiv um eine Rückkehr in ihr Heimatland bemüht und so ihre Ausreisebereitschaft untermauert. Ein derartiges Verhalten ist beim Gesuchsgegner jedoch nicht erkennbar. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt. 3.3. Zusammenfassend steht im vorliegenden Fall fest, dass sowohl der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr) als auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) erfüllt sind. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 26). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Betroffenen abhängt. -9- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (siehe vorne Erw. II/3). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist überdies nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels einer Meldepflicht beim MIKA nicht sichergestellt werden. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner allenfalls eine Drogen- ersatztherapie benötigt, bedeutet nicht, dass seine Inhaftierung unzulässig wäre, da sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Bässlergut Basel die medizinische Begleitung gewährleistet ist. Vorgängige Abklärungen des MIKA haben bereits ergeben, dass die vom Gesuchsgegner benötigten Medikamente zur Verfügung stehen würden (Protokoll S. 5, act. 26). Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als un- verhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. Juli 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 13. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. - 10 - 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 18. Juli 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 11 - Aarau, 17. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Blocher Schmucki