Vorgängige Abklärungen des MIKA haben bereits ergeben, dass die psychologische Weiterbetreuung gewährleistet ist und der Gesuchsgegner Physiotherapie beantragen kann (Protokoll S. 4, act. 31) Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -9-