Dass er bisweilen Unterstützung erhielt oder zur nächstgelegenen Bushaltestelle begleitet wurde (Protokoll S. 5, act. 32), ändert an dieser Feststellung nichts, sondern zeigt vielmehr auf, dass der Gesuchsgegner über das notwendige Netzwerk verfügt, um auch im Falle seines Untertauchens allfällig situativ erforderliche Hilfe erhältlich zu machen. Abschliessend ist anzumerken, dass auch die gegenwärtig in Anspruch genommenen Therapien etc. den Gesuchsgegner kaum vom Untertauchen abhalten werden, zumal er diese auch im Falle seiner Ausschaffung nicht mehr in Anspruch wird nehmen können. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.