Es lässt sich demnach zusammenfassend festhalten, dass der Gesuchsgegner grundsätzlich in der Lage und willens ist, sich selbständig zu bewegen und nötigenfalls unterzutauchen bzw. irregulär auszureisen. Dass er bisweilen Unterstützung erhielt oder zur nächstgelegenen Bushaltestelle begleitet wurde (Protokoll S. 5, act. 32), ändert an dieser Feststellung nichts, sondern zeigt vielmehr auf, dass der Gesuchsgegner über das notwendige Netzwerk verfügt, um auch im Falle seines Untertauchens allfällig situativ erforderliche Hilfe erhältlich zu machen.