113, 121, 157). Auch die Reise nach Bern zur Vorsprache beim SEM konnte der Gesuchsgegner selbständig bewältigen (MI-act. 103; Protokoll, S. 4, act. 31). Weiter gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Haftverhandlung an, nötigenfalls selbständig (irregulär) in einen Drittstaat ausreisen zu wollen. Es lässt sich demnach zusammenfassend festhalten, dass der Gesuchsgegner grundsätzlich in der Lage und willens ist, sich selbständig zu bewegen und nötigenfalls unterzutauchen bzw. irregulär auszureisen.