Mit Entscheid vom 7. März 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 27 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 ab (MI-act. 39 ff.). Damit erwuchs der Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft und liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5-