2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Juli 2025, 10.50 Uhr, aus ausländerrechtlichen Gründen angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 17. Juli 2025, 12.35 Uhr; das Urteil wurde um 13.47 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).