Im Anschluss befragte das MIKA den Gesuchsgegner sodann zur beabsichtigten Anordnung einer Rayonauflage (MI-act. 110 ff.) und verfügte hernach eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 114). Der Gesuchsgegner verweigerte sowohl die Unterschrift der beiden Gesprächsprotokolle als auch die Bestätigung des Empfangs der Verfügung betreffend die Anordnung einer Eingrenzung (MI-act. 109, 111, 120). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchsgegner als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau anerkannt worden sei und ein gültiger Reisepass vorliege (MI-act. 125).