Mit Schreiben vom 9. Mai und vom 2. Juni 2025 machte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht aufmerksam und lud ihn zugleich zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 53, 94). Anlässlich des am 17. Juni 2025 geführten Ausreisegesprächs betonte der Gesuchsgegner mehrfach, nicht nach Guinea-Bissau zurückkehren zu wollen (MI-act. 120 ff.). Im Anschluss befragte das MIKA den Gesuchsgegner sodann zur beabsichtigten Anordnung einer Rayonauflage (MI-act. 110 ff.) und verfügte hernach eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 114).