Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau vom 6. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen eines geringfügigen (Laden-)Diebstahls mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft (MI-act. 24 ff.). Mit Entscheid vom 7. März 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2025 ab (MI-act. 39 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2025 an (MI-act. 57).