Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.71 / FB / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 17. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Beata Messmer, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Guinea-Bissau z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Juni 2023 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 28 f., 33, 40). Mit Zuweisungsentschied des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 24. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 6). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg–Aarau vom 6. Juni 2024 wurde der Gesuchsgegner wegen eines geringfügigen (Laden-)Diebstahls mit einer Busse von Fr. 200.- bestraft (MI-act. 24 ff.). Mit Entscheid vom 7. März 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- Raum weg (MI-act. 28 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 7. Mai 2025 ab (MI-act. 39 ff.). Das SEM setzte dem Gesuchsgegner in der Folge eine neue Ausreisefrist bis zum 26. Mai 2025 an (MI-act. 57). Mit Schreiben vom 9. Mai und vom 2. Juni 2025 machte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (MIKA) den Gesuchsgegner auf seine Ausreisepflicht aufmerksam und lud ihn zugleich zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 53, 94). Anlässlich des am 17. Juni 2025 geführten Ausreisegesprächs betonte der Gesuchsgegner mehrfach, nicht nach Guinea-Bissau zurückkehren zu wollen (MI-act. 120 ff.). Im Anschluss befragte das MIKA den Gesuchsgegner sodann zur beabsichtigten Anordnung einer Rayonauflage (MI-act. 110 ff.) und verfügte hernach eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 114). Der Gesuchsgegner verweigerte sowohl die Unterschrift der beiden Gesprächsprotokolle als auch die Bestätigung des Empfangs der Ver- fügung betreffend die Anordnung einer Eingrenzung (MI-act. 109, 111, 120). Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 informierte das SEM das MIKA, dass der Gesuchsgegner als Staatsangehöriger von Guinea-Bissau anerkannt worden sei und ein gültiger Reisepass vorliege (MI-act. 125). Am 15. Juli 2025 erteilte das MIKA der Kantonspolizei Aargau den Auftrag zur Festnahme des Gesuchsgegners (MI-act. 133), woraufhin dieser am 16. Juli 2025, 10.50 Uhr, festgenommen und dem Bezirksgefängnis Aarau zugeführt wurde (MI-act. 147 f.). Gleichentags meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Linienflug an (MI-act. 136). -3- Am 17. Juli 2025 führte das MIKA ein Ausreisegespräch mit dem Gesuchsgegner, anlässlich dessen es ihn darüber informierte, dass seine Ausreise technisch möglich sei, woraufhin er erneut zu Protokoll gab, keinesfalls nach Guinea-Bissau zurückkehren zu wollen (MI-act. 152 ff.). B. Im Anschluss an das Ausreisegespräch vom 17. Juli 2025 befragte das MIKA den Gesuchsgegner zur Gewährung des rechtlichen Gehörs betref- fend die Anordnung einer Ausschaffungshaft (MI-act. 154 ff.). Nach der Be- fragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 16. Juli 2025, 10.50 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für 30 Tage bis zum 14. August 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 7, act. 34). Der Gesuchsgegner beantragte sinngemäss, die angeordnete Ausschaffungshaft sei nicht zu bestätigen (Protokoll S. 7, act. 34). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemes- senheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist -4- beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Juli 2025, 10.50 Uhr, aus ausländerrechtlichen Gründen angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 17. Juli 2025, 12.35 Uhr; das Urteil wurde um 13.47 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Entscheid vom 7. März 2025 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 27 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 7. Mai 2025 ab (MI-act. 39 ff.). Damit erwuchs der Weg- weisungsentscheid des SEM in Rechtskraft und liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5- Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhalts- punkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Weg- weisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzi- sierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). 3.2. Der Gesuchsgegner hat sich bislang in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufgehalten und behördlichen Anordnungen Folge geleistet. Zudem befindet er sich wegen seinen gesundheitlichen Problemen derzeit in Therapie und ist er in seiner Mobilität eingeschränkt. Auch wenn all dies die Gefahr eines Untertauchens etwas zu relativieren vermag, ist in der Gesamtwürdigung gleichwohl von einer konkreten und inzwischen hin- reichend akzentuierten Untertauchensgefahr auszugehen: -6- Der Gesuchsgegner gab mehrfach, auch anlässlich der heutigen Verhandlung, zu Protokoll, er werde trotz seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (siehe vorne lit. A; Protokoll S. 5, act. 32), was grundsätzlich bereits eine konkrete Untertauchens- gefahr zu indizieren vermag. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner an der heutigen Verhandlung zu Protokoll gab, dass er den Empfang der Eingrenzungsverfügung nicht unterschrieben habe, weil er davon ausgegangen sei, es gehe um den Vollzug der Wegweisung (Protokoll S. 5, act. 32). In dieser konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will und nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten, wenn sie den Wegweisungsvollzug betreffen (vgl. BGE 140 II 1, Erw. 5.3; BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). Daran vermag auch die angebliche Bereitschaft des Gesuchsgegners, in einen Drittstaat auszureisen, nichts zu ändern. Sofern eine ausreise- pflichtige ausländische Person rechtmässig in mehrere Staaten ausreisen könnte, hat das MIKA gemäss Art. 69 Abs. 2 AIG sie in den Staat ihrer Wahl auszuschaffen. Der Gesuchsgegner hat vorliegend jedoch weder ein gültiges Visum vorgelegt noch belegt, dass er in einem Drittstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Damit erscheint ein rechtmässiger Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat nicht möglich und eine eigenmächtige Ausreise des Gesuchstellers würde eine unkontrollierte und irreguläre Aus- reise darstellen, was wiederum selbst eine konkrete Untertauchensgefahr indiziert. Hinzu kommt, dass der Gesuchsgegner in der Vergangenheit wegen Ladendiebstahls bestraft werden musste und darin auch die grundsätzliche Bereitschaft erkennbar ist, den Lebensunterhalt nötigenfalls auf illegalem Wege zu bestreiten. Inzwischen steht die Identität des Gesuchsgegners fest und die Behörden von Guinea-Bissau haben ihn als Staatsbürger ihres Landes anerkannt. Zudem ist der Gesuchsgegner für einen Rückschaffungsflug angemeldet worden. Da sich damit der Ausschaffungsvollzug konkretisiert hat, wird die Untertauchensgefahr auch nicht dadurch relativiert, dass der Gesuchs- gegner den Vorladungen des MIKA bislang stets nachgekommen ist. Auf der einen Seite gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Verhand- lung zu Protokoll, dass er bislang davon ausgegangen sei, in der Schweiz bleiben zu dürfen (Protokoll S. 6, act. 33). Auf der anderen Seite ver- weigerte der Gesuchsgegner seine Unterschrift just in jenem Moment, als er selbst davon ausging, es gehe um seine Ausschaffung. Im Lichte dieses Verhaltens akzentuiert sich die Gefahr eines Untertauchens, nachdem sich der Vollzug der Wegweisung konkretisiert hat, worüber der Gesuchsgegner anlässlich der Anordnung der Ausschaffungshaft informiert wurde (siehe vorne lit. A). -7- An der festgestellten Untertauchensgefahr ändert auch nichts, dass der Gesuchsgegner gesundheitliche Beeinträchtigungen hat und unter anderem an einer schweren Muskelatrophie beider Beine infolge einer Poliomyelitis im Kindesalter leidet (MI-act. 76 ff.). Der Gesuchsgegner konnte trotz dieser Einschränkungen eigenständig über Portugal in die Schweiz reisen, wobei er punktuell Unterstützung von Dritten erhielt (Protokoll S. 5, act. 32). Darüber hinaus ist er in der Lage, wöchentliche physiotherapeutische und mindestens zweiwöchentliche psycho- therapeutische Termine wahrzunehmen (MI-act. 113, 121, 157). Auch die Reise nach Bern zur Vorsprache beim SEM konnte der Gesuchsgegner selbständig bewältigen (MI-act. 103; Protokoll, S. 4, act. 31). Weiter gab der Gesuchsgegner anlässlich der heutigen Haftverhandlung an, nötigen- falls selbständig (irregulär) in einen Drittstaat ausreisen zu wollen. Es lässt sich demnach zusammenfassend festhalten, dass der Gesuchsgegner grundsätzlich in der Lage und willens ist, sich selbständig zu bewegen und nötigenfalls unterzutauchen bzw. irregulär auszureisen. Dass er bisweilen Unterstützung erhielt oder zur nächstgelegenen Bushaltestelle begleitet wurde (Protokoll S. 5, act. 32), ändert an dieser Feststellung nichts, sondern zeigt vielmehr auf, dass der Gesuchsgegner über das notwendige Netzwerk verfügt, um auch im Falle seines Untertauchens allfällig situativ erforderliche Hilfe erhältlich zu machen. Abschliessend ist anzumerken, dass auch die gegenwärtig in Anspruch genommenen Therapien etc. den Gesuchsgegner kaum vom Untertauchen abhalten werden, zumal er diese auch im Falle seiner Ausschaffung nicht mehr in Anspruch wird nehmen können. Nach dem Gesagten ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 5 f., act. 32 f.). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Be- schleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung ge- schenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für 30 Tage an. Dies ist nicht zu beanstanden. -8- 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Dass die Ausschaffungshaft geeignet ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Aus- führungen. Gleiches gilt mit Blick auf die Notwendigkeit der Anordnung einer Ausschaffungshaft (siehe vorne Erw. II/3.2). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist überdies nicht ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der festgestellten und inzwischen weiter akzentuierten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels einer Meldepflicht beim MIKA oder der Fort- führung der bereits angeordneten Eingrenzung nicht mehr sichergestellt werden. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht zu Recht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner medizinische Behandlungen benötigt, bedeutet nicht, dass seine Inhaftierung unzulässig wäre, da sowohl im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich als auch im Bässlergut Basel die medizinische und seelsorgerische Begleitung gewährleistet ist. Vorgängige Abklärungen des MIKA haben bereits ergeben, dass die psychologische Weiterbetreuung gewährleistet ist und der Gesuchsgegner Physiotherapie beantragen kann (Protokoll S. 4, act. 31) Insgesamt sind demnach keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. IV. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. -9- Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 17. Juli 2025 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 14. August 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 18. Juli 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haftan- stalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungshaft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. Zustellung an: den Gesuchsgegner das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). - 10 - Aarau, 17. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Blocher Schmucki