Dass das Verwaltungsgericht Anfang Februar 2024 eine Eingrenzung noch als unverhältnismässig bezeichnete, erklärt sich zum einen damit, dass das MIKA die Eingrenzung damals als mildere Alternative zur Anordnung von Durchsetzungshaft anordnete, das Verwaltungsgericht hingegen anhand des damaligen Aktenstands von einer weiterbestehenden Ausreisebereitschaft ausging und keinen klaren Zweck hinter der angeordneten Eingrenzung zu erkennen vermochte. Nach der Aufdeckung der algerischen Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners ist jedoch offenkundig geworden, dass dieser nie ernsthaft mit den hiesigen Behörden kooperieren wollte.