Er hat sich demnach in Bezug auf die Offenlegung seiner Identität sowie seine legale Ausreise keineswegs kooperativ gezeigt, sondern vielmehr die Behörden durch Verschleierung seiner wahren Identität zu täuschen versucht. Dass das Verwaltungsgericht Anfang Februar 2024 eine Eingrenzung noch als unverhältnismässig bezeichnete, erklärt sich zum einen damit, dass das MIKA die Eingrenzung damals als mildere Alternative zur Anordnung von Durchsetzungshaft anordnete, das Verwaltungsgericht hingegen anhand des damaligen Aktenstands von einer weiterbestehenden Ausreisebereitschaft ausging und keinen klaren Zweck hinter der angeordneten Eingrenzung zu erkennen vermochte.