Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit nicht einmal die Anordnung einer Eingrenzung, die eine mildere Massnahme darstelle, als verhältnismässig erachtet habe, weshalb die Anordnung einer Ausschaffungshaft erst recht unverhältnismässig erscheine. Darüber hinaus habe sich der Gesuchsgegner stets an alle behördlichen Anordnungen gehalten und glaubhaft dargelegt, libyscher Staatsangehöriger zu sein und selbständig nach Libyen ausreisen zu wollen, weshalb kein öffentliches Interesse an der Anordnung einer ausländerrechtlichen Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bestehe (Protokoll S. 6 f., act. 41 f.).