5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Soweit der Gesuchsgegner vor Verwaltungsgericht vorbringen lässt, dass sich die Beschaffung der erforderlichen Ausweisepapiere ungebührlich hingezogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die bisherigen Verzögerungen massgeblich auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners zurückzuführen sind. Da dieser nach wie vor als libyscher Staatsbürger auftritt, mussten zunächst seine wahre Identität geklärt, ein konsularisches Ausreisegespräch mit der Heimatbehörde organisiert sowie Ersatzreisedokumente beschafft werden.