Wie der Prozessgeschichte entnommen werden kann, verstiess der Gesuchsgegner mehrfach gegen die vom Amt für Migration und Integration des Kantons Basel-Stadt angeordnete Ausgrenzung. Spätestens nach der ersten Bestrafung wegen Verstosses gegen diese Anordnung mussten ihm der Inhalt und die Bedeutung der Basler Rayonauflage bekannt gewesen sein. Zudem verstiess er auch gegen die am 14. Dezember 2023 vom MIKA verfügte, später aber vom Verwaltungsgericht Aargau wieder aufgehobene Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MIact. 143; siehe vorne lit. A). Unabhängig davon, ob man letzteres trotz späterer Aufhebung zu seinen Ungunsten würdigt, ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit.