Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig und wiederholt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt worden, ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist. 3.6. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzug in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt.