3.3. Obwohl der Gesuchsgegner damit zur Ausreise nach Algerien verpflichtet ist, gab er wiederholt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung an, nicht zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit zu sein. Stattdessen erklärte er sich bislang lediglich bereit, nach Libyen oder Italien -8-