3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des SEM (MI-act. 86 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 261 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen, ansonsten er zwangsweise in sein Heimatland oder in einen Drittstaat seiner Wahl ausgeschafft werden könnte, in welchen er einreiseberechtigt ist (Art. 69 Abs. 2 AIG).