Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 2. August 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 92, 102). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. September 2024 für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 261 ff.). Damit liegen eine inzwischen sogar rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist folglich erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.