B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Juli 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 351 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 17. Juli 2025, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 16. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet.