Am 12. September 2024 verurteile das Bezirksgericht Aarau den Gesuchsgegner wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Missachtung einer ausländerrechtlichen Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sechs Jahre des Landes (MI-act. 261 ff.). -4-