Am 14. Dezember 2023 verfügte das MIKA gegenüber dem Gesuchsgegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MIact. 143). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Missachtung der (Aargauer) Eingrenzung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und rechtswidrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 600.- bestraft (MI-act. 200 f.). Mit Urteil vom 7. Februar 2024 hob das Verwaltungsgericht Aargau die Eingrenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 auf (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.9; MI-act. 185 ff.).