Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2025.70 / FB / as ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Verwaltungsrichter Blocher, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Schmucki Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Algerien, alias B._____, geb. tt.mm.jjjj, von Libyen z.Zt. im Bezirksgefängnis, 5000 Aarau amtlich vertreten durch MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 19, 5200 Brugg AG Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 5. September 2022 illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, wobei er angab, B._____ zu heissen sowie libyscher Staatsbürger und am tt.mm.jjjj geboren zu sein (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 4 ff., 12, 86). Im asylrechtlichen Verfahren wurde er unter weiteren Alias-Namen geführt (MI-act. 86). Am 28. und 29. September 2022 hielt sich der Gesuchsgegner kurzzeitig unerlaubt im grenznahen Deutschland auf (MI-act. 339). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 14. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen geringfügigen (La- den-)Diebstahls mit Fr. 500.- gebüsst (MI-act. 32 f.). Am 1. November 2022 verfügte das Amt für Migration und Integration des Kantons Basel-Stadt eine Ausgrenzung für das Gebiet des Kantons Basel- Stadt (MI-act. 19, 54). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2022 wurde der Gesuchsgegner wegen geringfügigen Dieb- stahls, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher rechtswidriger Ein- bzw. Ausreise und mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung mit einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen bestraft (MI-act. 47). Mit Zuweisungsentschied des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 8. November 2022 wurde der Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zugewiesen (MI-act. 10). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. April 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfacher Missachtung einer ausländerrechtlichen Ein- oder Ausgrenzung sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen bestraft (MI-act. 52). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. Juni 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, Missachtung einer ausländerrechtlichen Ausgrenzung sowie des Besitzes und Konsums von Betäubungsmitteln mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 400.- bestraft (MI-act. 112 ff.). Mit Entscheid vom 2. August 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen- -3- Raum weg (MI-act. 86 ff.). Der negative Asylentscheid erwuchs am 5. September 2023 in Rechtskraft (MI-act. 102). Die Ausreisefrist bis zum 6. September 2023 liess der Gesuchsgegner unbenutzt verstreichen (MI- act. 100, 103). Anlässlich eines am 26. September 2023 geführten Ausreisegesprächs erklärte sich der Gesuchsgegner gegenüber dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) bereit, in sein angebliches Heimatland Libyen zurückzukehren (MI-act. 125). Am 14. Dezember 2023 verfügte das MIKA gegenüber dem Gesuchs- gegner eine Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI- act. 143). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Dezember 2023 wurde der Gesuchsgegner wegen Missachtung der (Aargauer) Eingrenzung, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und rechts- widrigen Aufenthalts mit einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 600.- bestraft (MI-act. 200 f.). Mit Urteil vom 7. Februar 2024 hob das Verwaltungsgericht Aargau die Ein- grenzungsverfügung vom 14. Dezember 2023 auf (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2024.9; MI-act. 185 ff.). Am 10. Februar 2024 wurde der Gesuchsgegner an seinem Wohnort festgenommen und den Strafvollzugsbehörden zugeführt, nachdem er einen Vollzugsbefehl zum Strafvollzug vom 24. Oktober 2023 keine Folge geleistet hatte (MI-act. 196 ff., 309). Am 14. Mai 2024 identifizierte das algerische Generalkonsulat in Genf den Gesuchsgegner als algerischen Staatsbürger mit dem Namen A._____, geboren am tt.mm.jjjj. Daraufhin führte das MIKA am 7. Juni 2024 ein weiteres Ausreisegespräch durch, anlässlich dessen der Gesuchsgegner an seinen bisherigen Angaben zu seiner Person festhielt und bestritt, algerischer Staatsbürger zu sein. Er erklärte zudem, dass er weiterhin bereit sei, nach Libyen auszureisen, nicht jedoch nach Algerien (MI- act. 236 ff.). Am 12. September 2024 verurteile das Bezirksgericht Aarau den Gesuchs- gegner wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Missachtung einer ausländerrechtlichen Ausgrenzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und verwies ihn gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) für sechs Jahre des Landes (MI-act. 261 ff.). -4- Anlässlich eines Telefongesprächs mit dem MIKA bestritt der Gesuchsgegner am 12. Dezember 2024 erneut seine inzwischen eruierten Personalien und seine algerische Staatsangehörigkeit. Zudem gab er bekannt, statt nach Algerien zu seinem Onkel nach Italien reisen zu wollen und noch etwas Zeit zur Beschaffung seiner libyschen Dokumente zu benötigen (MI-act. 285). Der Gesuchsgegner nahm am 28. Mai 2025 am obligatorischen kon- sularischen Ausreisegespräch (Counseling) mit dem algerischen General- konsulat teil (MI-act. 300). Am 17. Juli 2025 teilte das SEM dem MIKA mit, dass dem Gesuchsgegner von den algerischen Behörden ein Ersatz- reisedokument ausgestellt werde (act. 45 f.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 16. Juli 2025 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Aus- schaffungshaft gewährt (MI-act. 351 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft beginnt am 17. Juli 2025, 08.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 16. Oktober 2025, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) oder im Gefängnis Bässlergut Basel vollzogen. Soweit für die Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwal- tungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 6, act. 41). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 6, act. 41): 1. Die angeordnete Haft sei nicht zu bestätigen. -5- 2. Der Gesuchsgegner sei sofort aus der Haft zu entlassen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessen- heit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 17. Juli 2025, 08.00 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 18. Juli, 10.09 Uhr; das Urteil wurde um 11.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer erstinstanzlichen Landes- verweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist bei migrationsamtlichen Wegweisungen gemäss § 13 Abs. 1 EGAR und bei Landesverweisungen gemäss § 89 der Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugs- verordnung, SMV; SAR 253.112) das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. -6- 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Das SEM wies den Gesuchsgegner mit mittlerweile rechtskräftigem Entscheid vom 2. August 2023 aus der Schweiz weg (MI-act. 92, 102). Zudem wurde der Gesuchsgegner mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 12. September 2024 für sechs Jahre des Landes verwiesen (MI-act. 261 ff.). Damit liegen eine inzwischen sogar rechtskräftige Landesverweisung sowie ein rechtskräftiger Wegweisungs- entscheid vor. Die entsprechende Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 AIG ist folglich erfüllt. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Art. 47 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzes- bestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen -7- Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG; JANINE SERT, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 76 AIG). 3.2. Der Gesuchsgegner ist aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsent- scheids des SEM (MI-act. 86 ff.) sowie aufgrund der rechtskräftigen Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB (MI-act. 261 ff.) verpflichtet, die Schweiz auf legalem Weg zu verlassen, ansonsten er zwangsweise in sein Heimatland oder in einen Drittstaat seiner Wahl ausgeschafft werden könnte, in welchen er einreiseberechtigt ist (Art. 69 Abs. 2 AIG). Der Gesuchsgegner ist gemäss Aktenlage als algerischer Staatsbürger identifiziert worden, während seine libysche Staatsbürgerschaft weder hinreichend dokumentiert noch glaubhaft erscheint: Einerseits vermochte der Gesuchsgegner trotz angeblich bei seinem Onkel in Italien vorhandener Dokumente bis heute keine Unterlagen vorzulegen, die seine angeblichen libyschen Personalien bestätigen könnten, obwohl eine postalische Dokumentenbeschaffung aus Italien selbst aus dem Strafvollzug ohne Weiteres möglich gewesen wäre und er bereits kurz nach der Abweisung seines Asylgesuchs zur Beschaffung entsprechender Ausweispapiere aufgefordert worden war (MI-act. 125, 131). Andererseits wurde seine libysche Staatsangehörigkeit schon im Asylverfahren angezweifelt (MI- act. 88) und ist der Gesuchsgegner am 14. Mai 2024 durch das algerische Generalkonsulat in Genf eindeutig als "A._____, tt.mm.jjjj, Algerien" Identifiziert worden (MI-act. 223). Damit bestehen keinerlei ernsthafte Zweifel an der algerischen Staats- angehörigkeit des Gesuchsgegners und diesem steht mangels anderer rechtmässiger Ausreisemöglichkeit lediglich noch die Ausreise bzw. Aus- schaffung nach Algerien offen. 3.3. Obwohl der Gesuchsgegner damit zur Ausreise nach Algerien verpflichtet ist, gab er wiederholt und auch anlässlich der heutigen Verhandlung an, nicht zu einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien bereit zu sein. Stattdessen erklärte er sich bislang lediglich bereit, nach Libyen oder Italien -8- ausreisen zu wollen, wo er jedoch jeweils über keine ersichtliche Möglich- keit zur legalen Einreise verfügt. In seiner konsequenten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erken- nen, dass sich der Gesuchsgegner der Ausschaffung entziehen will und nicht bereit ist, sich an behördliche Anweisungen zu halten, wenn sie den Wegweisungsvollzug betreffen (vgl. BGE 140 II 1, Erw. 5.3; BGE 130 II 377, Erw. 3.2.2). 3.4. Die konkrete Gefahr eines Untertauchens akzentuiert sich noch durch weitere Umstände: Auch wenn der Gesuchsgegner behördlichen Vorladungen in der Regel Folge leistete, hielt er sich bereits in der Vergangenheit nicht immer den Behörden zur Verfügung und missachtete insbesondere seine letzte Vorladung in den Strafvollzug. Umso weniger ist ersichtlich, weshalb er sich jetzt im Ausschaffungsverfahren an behördliche Weisungen halten sollte, zumal sich der Wegweisungsvollzug inzwischen durch die Identifizierung durch das algerische Generalkonsulat und die angekündigte Ausstellung von Ersatzdokumenten weiter konkretisiert hat und aus der bisherigen Befolgung von Vorladungen deshalb nur bedingt Rückschlüsse auf das zukünftige Verhalten des Gesuchsgegners möglich sind. Auch die fortdauernde Bestreitung der algerischen Personalien und das Auftreten unter diversen Alias-Namen begründen und erhöhen die Gefahr eines Untertauchens, wobei offengelassen werden kann, ob dieses Verhalten nicht allenfalls sogar den gesonderten Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a AIG (Weigerung der Identitätsoffenlegung) erfüllen würde. Überdies ist der Gesuchsgegner eigenen Angaben zufolge bereit, illegal nach Italien auszureisen, was aufgrund der Rückübernahme- verpflichtungen der Schweiz ebenfalls als Form des Untertauchens zu werten wäre (vgl. dazu in Zusammenhang mit der Frage der Konsumation des Wegweisungsvollzugs BGE 140 II 74, Erw. 2.4 und Urteil des Bundesgerichts 2C_689/2014 vom 25. August 2014, Erw. 2.2). Weiter manifestierte der Gesuchsgegner mit seinen bisherigen kriminellen Aktivitäten seine Bereitschaft, den Lebensunterhalt im Falle eines Untertauchens nötigenfalls auch durch illegale Aktivitäten zu bestreiten. Zusammenfassend lässt sich deshalb festhalten, dass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG klar erfüllt ist. 3.5. Weiter stützt das MIKA seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG, wonach eine Person in Haft genommen wer- -9- den kann, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Verbre- chen sind gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Für den Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist erforderlich, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (ZÜND, a.a.O., N. 12 zu Art. 75 AIG). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei diesem Haftgrund keine Prognose darüber erforderlich, ob sich die ausländische Person dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen wird. Vielmehr besteht aufgrund der schweren Straffälligkeit eine gesetzliche Vermutung, dass sich eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person behördlichen Anordnungen widersetzen und versuchen wird, sich der Ausschaffung zu entziehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_455/2009 vom 5. August 2009, Erw. 2.1 und 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018, Erw. 3.2). Wie in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, ist der Gesuchsgegner rechtskräftig und wiederholt wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB verurteilt worden, ein Delikt, das mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren belegt und damit als Verbrechen einzustufen ist. 3.6. Das MIKA stützt seine Haftanordnung weiter auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine Person zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzug in Haft genommen werden kann, wenn sie ein ihr nach Art. 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt. Wie der Prozessgeschichte entnommen werden kann, verstiess der Gesuchsgegner mehrfach gegen die vom Amt für Migration und Integration des Kantons Basel-Stadt angeordnete Ausgrenzung. Spätestens nach der ersten Bestrafung wegen Verstosses gegen diese Anordnung mussten ihm der Inhalt und die Bedeutung der Basler Rayonauflage bekannt gewesen sein. Zudem verstiess er auch gegen die am 14. Dezember 2023 vom MIKA verfügte, später aber vom Verwaltungsgericht Aargau wieder aufgehobene Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI- act. 143; siehe vorne lit. A). Unabhängig davon, ob man letzteres trotz späterer Aufhebung zu seinen Ungunsten würdigt, ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG jedenfalls wegen der Missachtung der Basler Ausgrenzung erfüllt. Da es sich bei der Missachtung von Rayonauflagen um einen eigenständigen Haftgrund handelt, ist ein darüberhinausgehender Nachweis einer konkreten Untertauchensgefahr – entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Haftverhandlung – nicht erforderlich, im bereits dargelegten Sinne aber ohnehin gegeben. - 10 - 3.7. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG (Untertauchensgefahr), der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) sowie der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG (Verstoss gegen eine Rayonauflage) erfüllt sind. Offenbleiben kann, ob auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a (Verschleierung der Identität) erfüllt ist oder ob das Verhalten des Gesuchsgegners, die von der algerischen Behörde bestätigte Identität konsequent abzustreiten, lediglich im Rahmen der Untertauchensgefahr nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG zu seinen Lasten zu würdigen ist. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 5, act. 40). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleu- nigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Soweit der Gesuchsgegner vor Verwaltungsgericht vorbringen lässt, dass sich die Beschaffung der erforderlichen Ausweisepapiere ungebühr- lich hingezogen habe, ist dem entgegenzuhalten, dass die bisherigen Verzögerungen massgeblich auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Gesuchsgegners zurückzuführen sind. Da dieser nach wie vor als libyscher Staatsbürger auftritt, mussten zunächst seine wahre Identität geklärt, ein konsularisches Ausreisegespräch mit der Heimatbehörde organisiert sowie Ersatzreisedokumente beschafft werden. Das MIKA hat sich bislang hinreichend um einen beförderlichen Vollzug bemüht, zumal ein solcher ohnehin nicht vor Ende des Strafvollzugs möglich gewesen wäre, die algerischen Behörden inzwischen die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zugesichert haben und eine Ausschaffung nun bei entsprechender Kooperation des Gesuchsgegners innert kurzer Zeit möglich sein dürfte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. - 11 - 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnis- mässigkeit verstossen würde. Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt hierzu vor, dass das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit nicht einmal die Anordnung einer Eingrenzung, die eine mildere Massnahme darstelle, als verhältnismässig erachtet habe, weshalb die Anordnung einer Ausschaffungshaft erst recht unverhältnismässig erscheine. Darüber hinaus habe sich der Gesuchs- gegner stets an alle behördlichen Anordnungen gehalten und glaubhaft dargelegt, libyscher Staatsangehöriger zu sein und selbständig nach Libyen ausreisen zu wollen, weshalb kein öffentliches Interesse an der Anordnung einer ausländerrechtlichen Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung bestehe (Protokoll S. 6 f., act. 41 f.). Entgegen den Bestreitungen des Gesuchsgegners ist für das Gericht im Sinne obenstehender Erwägungen hinreichend erstellt, dass der Gesuchs- gegner algerischer Staatsangehöriger ist und legal nur nach Algerien ausreisen darf. Er hat sich demnach in Bezug auf die Offenlegung seiner Identität sowie seine legale Ausreise keineswegs kooperativ gezeigt, sondern vielmehr die Behörden durch Verschleierung seiner wahren Identität zu täuschen versucht. Dass das Verwaltungsgericht Anfang Februar 2024 eine Eingrenzung noch als unverhältnismässig bezeichnete, erklärt sich zum einen damit, dass das MIKA die Eingrenzung damals als mildere Alternative zur Anordnung von Durchsetzungshaft anordnete, das Verwaltungsgericht hingegen anhand des damaligen Aktenstands von einer weiterbestehenden Ausreisebereitschaft ausging und keinen klaren Zweck hinter der angeordneten Eingrenzung zu erkennen vermochte. Nach der Aufdeckung der algerischen Staatsbürgerschaft des Gesuchsgegners ist jedoch offenkundig geworden, dass dieser nie ernsthaft mit den hiesigen Behörden kooperieren wollte. Zum anderen hat sich auch das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung inzwischen aufgrund der Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe und der Verhängung einer Landesverweisung weiter akzentuiert. Sodann dient die vorliegend zu bestätigende Ausschaffungshaft primär der Verhinderung eines Unter- tauchens des Gesuchsgegners und nicht mehr der Erzwingung eines kooperativeren Verhaltens, wie dies bei der Verhängung der später aufgehobenen Eingrenzung noch hauptsächlich bezweckt worden war. Der Aufhebung der Eingrenzung durch das Verwaltungsgericht lag damit sowohl ein anderer Sachverhalt als auch ein anderes Motiv zugrunde, weshalb der Gesuchsgegner hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Da mittlerweile die Identität und die algerische Staatsangehörigkeit des Gesuchsgegners erstellt sind, die Beschaffung der Ersatzdokumente nicht - 12 - (mehr) von seiner Kooperation abhängt und feststeht, dass er nicht freiwillig legal ausreist, liegt auf der Hand, dass die Ausschaffungshaft geeignet und notwendig ist, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen (siehe vorne Erw. II/3). Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist hingegen nicht mehr ersichtlich. Insbesondere kann aufgrund der fest- gestellten Untertauchensgefahr der Vollzug der Ausschaffung einzig mittels erneuter Rayonauflagen oder einer Meldepflicht beim MIKA nicht sicher- gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Gesuchsgegner bereits mehr- fach gegen eine gegen ihn verfügte Ausgrenzung verstossen hat und ferner auch wegen der Missachtung der später aufgehobenen Eingrenzung straf- rechtlich belangt wurde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig und führt auch sonst nicht substanziiert aus, inwiefern die Haft unverhältnismässig wäre. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungs- gesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 ff., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen der Befragung zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die - 13 - Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Verhandlung via Videotelefonie einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlän- gerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 16. Juli 2025 per 17. Juli 2025, 08.00 Uhr, angeordnete Ausschaf- fungshaft wird bis zum 16. Oktober 2025, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Gefängnis Bässlergut Basel zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaf- tierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Der Gesuchsgegner ist spätestens am 19. Juli 2025 ins Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder in eine andere Haft- anstalt, welche den Anforderungen an eine Haftanstalt für Ausschaffungs- haft entspricht, zu überführen. Erfolgt keine Überführung, ist der Gesuchsgegner aus der Haft zu entlassen. 4. Es werden keine Kosten auferlegt. 5. Als amtlicher Rechtsvertreter wird MLaw Joel Marcin, Rechtsanwalt, Brugg AG, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundes- gerichtsgesetz; BGG; SR 173.110]). Aarau, 18. Juli 2025 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Instruktionsrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Blocher Schmucki