6. Nach dem Gesagten erweist sich die mit Verfügung vom 12. Juni 2025 angeordnete und mit Verfügung vom 24. Juni 2025 verlängerte Einzelhaft als zulässig. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer in der Sache unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.