So steht dem Beschwerdeführer viel Platz zur Verfügung, Kontakte zum Personal des ZAA und zu privilegierten Kontaktpersonen werden zugelassen, er kann den Hauptflügel einsehen und wird nicht isoliert und die Notwendigkeit der Massnahme wird regelmässig vom MIKA überprüft (siehe vorne lit. E). Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Einzelhaft im vorliegenden Fall Folter im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen soll. Die Einzelhaft verstösst somit nicht gegen das Folterverbot gemäss Art. 3 EMRK und erweist sich damit als konventionskonform. - 21 -