In einzelnen Fällen, namentlich wenn eine inhaftierte Person andere inhaftierte Personen bedroht, kann sie sogar geboten sein. Bei der Bewertung der Konventionskonformität einer Einzelhaft sind die Härte der Massnahme, worunter die Grösse des Haftraums fällt, ihre Dauer, das damit verfolgte Ziel sowie ihre Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen (zum Ganzen MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N. 356).