Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist die Trennung einer inhaftierten Person von anderen Inhaftierten Personen mit Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbar (Urteil des EGMR Nr. 59450/00 Ramirez Sanchez gegen Frankreich vom 4. Juli 2006, Rz. 138). In einzelnen Fällen, namentlich wenn eine inhaftierte Person andere inhaftierte Personen bedroht, kann sie sogar geboten sein.