4.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angeordnete Einzelhaft geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz angemessen zu begegnen. Sie erweist sich damit als verhältnismässig. 5. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Beschwerdeschriften vor, dass er moralisch gefoltert werde, ohne weiter auszuführen, worin diese moralische Folter liegen soll (act. 4, 17 f.).